AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.03.2025)


1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Werk- und
Bauvertragsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen des Tischler-/Schreiner- oder
Montagebetriebs (Auftragnehmer) für Verbraucher gemäß § 13 BGB (Auftraggeber).

1.2 Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor entgegenstehenden
Klauseln dieser AGB.

2. Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem
Zusatz „freibleibend“. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.

2.2 Zugesicherte Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und
Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich ausdrücklich
zu eigen macht.

2.3 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und
andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung weder geändert noch
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande,
hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich Kopien auf Erstes Verlangen unverzüglich
zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers unmöglich, haftet
er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch nachweislich entstandenen
Schadens.

3. Leistungsausführung und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung
aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers
stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes Material,
unzureichende Baustellen-Infrastruktur) oder auf Verzögerungen von Vorgewerken,
höhere Gewalt oder unverschuldete Selbstbelieferungsausfälle zurückzuführen sind. Er
beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine Leistungserbringung und wirkt
im Rahmen des Vertrags an der Minimierung der Folgen mit. Die Information kann ausnahmsweise
entfallen, wenn die hindernden Umstände und deren Auswirkungen offensichtlich
sind.

3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom, Wasser,
Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur Baustelle
ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den Auftragnehmer
unverzüglich zu informieren.

3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des Auftragnehmers
und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren und dort entladen
werden können. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus stellt der Auftraggeber
mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein. Entstehen Mehrkosten
durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege, ist eine gesonderte
Vergütungsvereinbarung zu treffen.

3.4 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse
rechtzeitig und auf eigene Kosten.

3.5 Auftragnehmer und Auftraggeber haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das
Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

4. Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage
Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als vier Monate vergangen, ohne
dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material- und/oder Lohnkosten
im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % erhöht oder verringert,
kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen verlangen, um eine angemessene
Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten (ohne unternehmerischen
Gewinn) zu vereinbaren“.

5. Eigentumsrechte und Hinweispflichten des Auftraggebers
Soweit kein Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB eintritt, verbleiben die zur Vertragserfüllung
gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber darf sie bis dahin weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder greifen Dritte (z. B. durch Pfändung)
auf die Gegenstände zu, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Leistungshindernisse
Wird die Leistung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der
Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere durch Betriebs-
oder Lieferkettenstörungen; behördliche Eingriffe (wie Beschlagnahme, Entziehung);
Cyberangriffe; Kernenergie oder andere ionisierende Strahlung; Verwendung chemischer, biologischer
oder biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen mit
gemeingefährlicher Wirkung; Energieversorgungsschwierigkeiten; Streiks; Demonstrationen;
Aussperrungen oder Arbeitsunruhen; Pandemien; Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag,
Vulkanausbruch, Schlamm- und Schneelawinen, Hochschnee, Schneestürme, Hochwasser);
bewaffnete und unbewaffnete Konflikte (Krieg, Bürgerkrieg, innere Unruhe, Aufruhr
und Terrorismus) oder weitere Fälle von höherer Gewalt –, verlängert sich die Leistungsfrist
angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten
Leistungspflichten beider Vertragsparteien.

7. Annahmeverzug des Auftraggebers
Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber erforderliche
Mitwirkungshandlungen unterlassen und dadurch in Annahmeverzug geraten ist, steht dem
Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.

8. Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer neben
der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von 10 % der
Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann eine höhere Entschädigung
verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.

9. Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk- und Bauvertragsleistungen abzunehmen,
sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Abnahme
darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB).

10. Vergütung

10.1 Nach Erbringung der Dienste oder Abnahme des Werkes sind Rechnungen des Auftragnehmers
nach Zugang sofort fällig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ein längeres
Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

10.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

11. Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen

11.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem Werk,
dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung
vom Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht), verjähren abweichend
von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit Abnahme. Dies gilt
auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder
Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und
Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung
oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

11.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, im
Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder Anbauarbeiten)
oder in Fällen von Einbau, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem
bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den
Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die
eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

11.3 Keine Mängel sind:
a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder Verschleiß
durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).
b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften
des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen
bei Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.

12. Haftung auf Schadensersatz

12.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – nur:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seinen gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei fahrlässiger Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit;
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

12.2 Der Auftragnehmer haftet auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich
ist und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird), jedoch ist bei einfacher Fahrlässigkeit
die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

13. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

13.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte Funktion
der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:
a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,
b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,
c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack-, Lasurart, Witterungseinfluss
und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können Lebensdauer und
Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.

13.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die energetische
Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung der Raumluftqualität
und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be- und Entlüftungsanforderungen
zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines Lüftungskonzepts sind
nicht Bestandteil dieses Auftrags.

13.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur)
zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) verantwortlich.

14. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Adresse, Kommunikationsdaten)
werden vom Auftragnehmer maschinenlesbar gespeichert, um vorvertragliche und
vertragliche Pflichten zu erfüllen (Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO). Sie werden ausschließlich zu
eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken
übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr
erforderlich sind. Betroffene Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen,
bei Unrichtigkeit eine Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der
Daten. Es besteht auch ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

16. Anwendbares Recht
Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Unberührt bleiben jedoch die gesetzlichen
– insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur
Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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